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Allgemeine Bestimmungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DES TECHNISCHEN HANDELS IN DER SCHWEIZ
Fassung 10/2013


I. Geltung, Offertstellung und Auftragsannahme
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Offerten sind freibleibend, sofern nichts anderes vermerkt ist. Wir bemü-hen uns, die angebotenen Preise, Mengen, Qualitäten und Lieferfristen einzuhal-ten.
3. Alle Aufträge bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung oder Rech-nungsstellung durch uns.
4. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch un-sere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
II. Datenschutz
Informationen von Käufern speichern und verwenden wir für die Abwicklung der eigenen Geschäfte. Bei der Bearbeitung der Kundendaten beachten wir das geltende Datenschutzrecht.
III. Preise
1. Die Preise beziehen sich auf die bestätigten oder fakturierten Leistungen. Sie verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, ab unserem Betrieb aus-schliesslich Fracht, Porto und Verpackung, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Nachbestellungen sind die Preise nicht anwendbar.
2. Die Mindestfakturasumme beträgt CHF 50.00 netto Warenwert.
3. Eventuelle Zusatzkosten aufgrund von geforderten Material- und Sicherheitskon-trollen oder besonderer Logistik- und Transportprozesse sind nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
4. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbst-kostenpreis; von uns gelieferte Verpackungen nehmen wir nicht zurück.
IV. Zahlung und Verrechnung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen innert 30 Tagen zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Faktura- bzw. Valutadatum fällig. Die Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer kommt nach Ablauf der dreissig-tägigen Zahlungsfrist unmittelbar in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Wir behalten uns in jedem Fall vor, Vorauszahlung zu verlangen.
3. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert aus-schliesslich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbind-lichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
4. Rechnungen für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
5. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Verrechnung. Das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR ist ausgeschlossen.
6. Nach Ablauf der dreissig-tägigen Zahlungsfrist seit Faktura-/Valutadatum sind wir berechtigt, den Ersatz der Mahnkosten zu verlangen und Verzugszinsen von fünf Prozent seit Faktura- bzw. Valutadatum für das Jahr zu berechnen, auch wenn nach Vertrag ein niedrigerer Zinssatz vereinbart ist. Gilt nach Vertrag ein höherer Zinssatz, können wir auch während der Verzugsperiode den höheren Zins verlan-gen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
V. Lieferzeiten
1. Alle Angaben über voraussichtliche Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Sie erfolgen nach bestem Wissen, wie sie bei normaler Zulieferung und unter ge-ordneten Verhältnissen eingehalten werden können. Lieferfristen sind eingehal-ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintre-ten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Massnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Be-triebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder ei-nem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch un-verzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.
VI. Nutzen und Gefahr, Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer - bei Strecken-geschäften des Lieferwerkes - gehen Nutzen und Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in für den Kunden zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware, Schüttgütern oder Rollenware sind Mehr- oder Minderlieferun-gen bis zu 10 Prozent der abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Kauf auf Abruf sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Liefe-rungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäss abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer an-gemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises. Wir behalten uns vor, die Eintragung im Eigentumvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers zu veranlassen. Bei Zah-lungsverzug des Käufers behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzufordern (Vorbehalt im Sinne von Art. 214 Abs. 3 OR).
VIII. Haftung für Mängel
1. Wir verpflichten uns, bei nachweisbaren Mängeln (Herstellungs- oder Materialfeh-ler) an der gelieferten Ware innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich festgeleg-ten Frist nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu leisten. Jede weitere Haftung sowie alle weiteren Ansprüche des Käufers für irgendwelche Schäden (direkte oder indirekte, unmittelbare oder mittelbare), insbesondere die gesetzlichen Sachmängelansprüche, sind soweit gesetzlich zulässig, wegbedun-gen. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer. Bei unsachge-mässer Lagerung oder Behandlung, Überbeanspruchung oder ungeeigneter Ver-wendung lehnen wir jede Gewährleistung und sonstige Haftung ab. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG).
2. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Kommt es im Gewährleistungsfall zu einem Umtausch, indem das mängelbehaftete Produkt durch ein identisches Neuprodukt ersetzt wird, so beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
3. Bezugnahmen auf SN-, EN- oder andere Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Qualitäten, Sorten, Massen, Gewichten und Verwendbarkeit der Wa-ren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
4. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften: Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens aber acht Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Im Falle von verborgenen Mängeln ist die Mängelrüge sofort nach Entdeckung der Mängel schriftlich anzubringen, jedoch spätestens drei Monate nach Erhalt der Ware. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung erlöschen alle Ansprüche auf Gewährleistung.
5. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeu-gen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
IX. Warenretouren
Wir verpflichten uns, falsch oder mangelhaft gelieferte Ware zurückzunehmen. Rück-sendungen von Waren werden nur gegen Voravis und mit unserer Einwilligung an die durch uns vorgegebene Lieferadresse zurückgenommen. Die Ware ist in Originalver-packung, Flüssigkeiten in geschlossenen Gebinden, mit Kopie des Lieferscheins auf Risiko und Kosten des Käufers zu retournieren.
X. Rechte an geistigem Eigentum
1. An allen Dokumenten wie Offerten, Zeichnungen oder Berechnungen, welche wir für den Käufer anfertigen, behalten wir uns unsere Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Offerten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüg-lich freizustellen.
XI. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge und beigestellte Teile
1. Formen und Werkzeuge, die wir für einen Käufer herstellen oder herstellen las-sen, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn er die Kosten teilweise oder voll-umfänglich übernimmt. Es besteht kein Anspruch auf Aushändigung.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschliesslich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers.
3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrich-tungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht er-lischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens fünf Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
4. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Pro-duktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehr-menge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mängelfrei anzulie-fern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für unsere Lieferungen (soweit nicht anders vereinbart) ist unser Sitz. Wir können den Käufer auch an seinem Sitz bzw. Wohnort verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht / CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
XIII. Bindende Fassung
In Zweifelsfällen ist diese deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bindend.
© 2013 VSTH, Güterstrasse 78, Postfach 656, 4010 Basel, Schweiz